Im nachfolgendem sind einige Begriffe genauer erklärt die den Bereich des Bausachverständigen direkt betreffen und aufzeigen sollen, dass die Baugutachtenkosten verhältnismäßig gering sind im Vergleich zu den hohen Kosten der Bauschäden!!!

 

BAUMÄNGEL:

 - die Leistung weicht von den anerkannten Regeln der Technik ab

 

VERDECKTE MÄNGEL: 

- Baumängel, die erst später auftreten und die der Unternehmer zu vertreten hat

 

SCHWERER MANGEL: 

- ( Pfusch am Bau ) die Abnahme kann bis zur Beseitigung der Mängel verweigert werden

 

GRÜNDE FÜR ABNAHMEVERWEIGERUNG: 

- Fehlende Mauerwerksabdichtung 

- Fehlen der unfallfreien Zuwegung ( Eingangspodest ) 

- Fehlende Haustür 

- Fehlende Mauerwerksabdichtung 

- Mangelhafte Dachabdichtung

usw.

 

GEWÄHRLEISTUNGSANSPRUCH:

- die Leistung weicht von den anerkannten Regeln der Technik ab, somit liegen Baumängel vor, die die ausführende Firma zu verantworten hat! Der Bauherr hat einen Gewährleistungsanspruch!

 

ERSATZVORNAHME:

- die auszuführende Firma erhält die Möglichkeit innerhalb einer vereinbarten Frist die Baumängel zu beheben! Kommt die Firma dieser Aufforderung nicht nach, kann die Mängelbeseitigung durch eine andere Firma behoben werden!

Die mängelverursachende Firma muss die Kosten der Mängelbeseitigung zahlen!

 

PREISMINDERUNG:

- sind Baumängel nicht oder nur unzureichend zu beseitigen, weil die Behebung für Sie oder den Unternehmer unzumutbar wäre, können Sie eine Minderung des Preises verlangen!

 

EIGENLEISTUNG:

- bei erbrachter Eigenleistung ist darauf zu achten, dass diese Leistung ebenso frei von Mängeln sein muss! Das gilt besonders, wenn die Leistung des Unternehmers auf Ihrer Leistung weiter aufsetzt! ( z.B. die Innenausbauarbeiten sind in Eigenleistung und der Unternehmer macht die Spachtel- und Malerarbeiten )

 

MÄNGELBESEITIGUNG:

- sind Mängel des Unternehmers auf Ihre EIGENLEISTUNG zurückzuführen, so haben Sie keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung durch den Unternehmer

 

GEWÄHRLEISTUNG:

- die Gewährleistung beträgt 4 bzw. 5 Jahre ( je nach BGB oder VOB )

 

GEWÄHRLEISTUNGSABLAUF:

- Mängel ( Ausnahme u.U. verdeckte Mängel bzw. schwere Mängel ) die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten ( z.B : starke Rissbildung, Schimmel und Setzungsrisse ) können nicht mehr geltend gemacht werden